Johann Georg Baussen

Für das sächsische und deutsche Bergrecht waren die Bergordnungen des 16. Jahrhunderts prägend. Erst 1740 erschien eine von B. verfasste, wissenschaftliche Gesamtdarstellung des Bergrechts. Er gab ihr den Titel „Institutiones juris metallici germanici. Oder: Einleitung Zu denen in Teutschland üblichen Berg=Rechten und Berg=Processen“. Zu dieser Zeit befand sich der sächsische Silberbergbau auf einem historischen Tiefstand, der Zinnbergbau stagnierte, lediglich der Bergbau auf Wismut und Kobalt wies einen Zuwachs auf. Neben dem wissenschaftlichen Anliegen wollte B. mit seiner Schrift auch „baulustigen Gewerken“ das juristische Instrumentarium vermitteln, um sie zur Geldanlage im Bergbau anzuregen. – Die Lebensgeschichte von B. ist nahezu unbekannt. Angaben zum Geburts- und Sterbejahr sind nicht gesichert, aber wahrscheinlich. In einem zeitgenössischen Gelehrtenlexikon wird er als Rechtsgelehrter und Advokat ausgewiesen. In der Widmung seiner Schrift - er widmete sie dem Kurprinzen Friedrich Christian - gab B. selbst an, dass ihm ab 1723 „verstattet“ worden ist, in „praxi juridica dem gemeinen Wesen zu dienen“. Zudem ist bekannt, dass er Advokat in Leipzig war. – Die bergrechtliche Literatur nahm im Wesentlichen, nicht zu Unrecht, nur den ersten Teil von B.s Schrift zur Kenntnis. Der zweite Teil behandelt die Rechte in „Forst=Jagd= und Floß=Sachen“, der dritte Teil beschreibt die Rechte „von denen Berg=Wassern, Stollen, Bächen und Erb=Flüssen, ingleichen von den Salzquellen, Monopolia, Licent u.a. Mineralien“. Bereits auf dem Titelblatt des ersten Teils wies B. auf seine Methode, den Rechtsstoff des Bergrechts darzustellen, hin: „Nach der Methode wie der löbliche Kayser Justinianus die Bürgerlichen Rechte abhandeln lassen“. Das bedeutete, vorzugweise das Privat- und Prozessrecht, das auf den Bergbau anzuwenden war, als Gegenstand des Bergrechts zu betrachten. Er übersah dabei nicht, dass das Recht, Bergbau zu betreiben, von dem Regalinhaber (zumeist der Landesherr) an die Baulustigen (Gewerken) verliehen werden musste. Dass die Erwerbung dieses Rechts die Absolvierung eines durch Bergordnungen geregelten Verfahrens voraussetzte, das das Schürfen auf die vom Bergherrn für frei erklärten Mineralien gestattete, ferner eine Mutung, die Verleihung und Vermessung des verliehenen Feldes erforderte, beschrieb B. ebenso. Aber für ihn war es bedeutsamer darzulegen, was damit rechtlich erlangt wurde. Nämlich ein dingliches Recht, ein „Unter-Eigenthum“, das es den Gewerken ermöglichte, sich den Nutzen aus den Bergwerken anzueignen. Und nicht nur das: Auf dieses Eigentum waren nach seiner Ansicht die üblichen „Bürgerlichen Rechte“ anzuwenden, soweit es um die Verschiebungen dieses dinglichen Rechts durch Kauf, Tausch, Schenkung usw. oder den Erwerb von Anteilen (Kux) an einer Gewerkschaft ging. Für die Rechtsübertragung bedurfte es nur zusätzlich einer Ratifizierung und Eintragung in das Gegenbuch beim Bergamt. Auch weitere „Bürgerliche Rechte“ waren für ihn auf das Bergwerk anwendbar wie die Dienstbarkeit, das Pfandrecht oder das Erbrecht. Den Mietvertrag über eine „Zeche“ allerdings hielt er für verboten. B. erläuterte den Besitz- und Eigentumsschutz am Bergwerk und unter welchen Bedingungen es in das „Freye“ fiel. Er blieb bis zum Schluss seiner Methode treu, in dem er sich in zwei Kapiteln ausführlich den verschiedenen Arten der Klagen und den Prozessen in Bergwerkssachen zuwandte. – B. kommt das Verdienst zu, erstmalig den Versuch unternommen zu haben, das „teutsche“ Bergrecht systematisch aufzubereiten. Seine Methode stieß in der nachfolgenden Bergrechtsliteratur auf Ablehnung. Im sächsischen Bergbau sollte, wie es das Prozessmandat von 1713 vorschrieb, nicht das „gemeine Kaiserliche Recht“ (Römisches Recht), sondern das von den Vorfahren Friedrich Augusts I. (August II., der Starke) publizierte sächsische und deutsche Bergrecht angewandt werden. In den Literaturlisten des 18. und 19. Jahrhunderts findet sich B. in Schriften, die das Bergrecht systematisch behandeln, regelmäßig. Noch nahezu 100 Jahre nach dem Erscheinen der „Institutiones juris metallici germanici“ stützten sich die Motive zum Entwurf eines Regalbergbaugesetzes für Sachsen in der Frage des Erwerbs von Bergwerkseigentum durch Bergbeamte und ihre Angehörigen auf B. Sein Ansatz für die Darstellung des Bergrechts entsprach nur zu einem Teil der seinerzeit bestehenden Ordnung der Bergbauwirtschaft. B. vernachlässigte v.a. die aus der Bergregalität für den Landesherrn fließenden Rechte. 1748 ergänzte Adolph Beyer mit seiner Bergstaatsrechtslehre in der „Otia metallica“ die wissenschaftliche Betrachtung des Bergrechts durch die Hinwendung zur staatsrechtlichen Materie im Bergrecht.

Werke Institutiones juris metallici germanici. Oder: Einleitung Zu denen in Teutschland üblichen Berg=Rechten und Berg=Processen, Teil 1 und 2 Leipzig 1740, Teil 3 Leipzig 1742.

Literatur Manfred Mücke, Johann Georg Bause (1699-1752). Erste systematische Beschreibung des „teutschen“ Bergrechts, in: Der Anschnitt. Zeitschrift für Montangeschichte 64/2012, H. 4, S. 138-142.

Manfred Mücke
1.10.2021


Empfohlene Zitierweise:
Manfred Mücke, Artikel: Johann Georg Baussen,
in: Sächsische Biografie, hrsg. vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde,
https://saebi.isgv.de/biografie/28230 [Zugriff 21.11.2024].

Johann Georg Baussen



Werke Institutiones juris metallici germanici. Oder: Einleitung Zu denen in Teutschland üblichen Berg=Rechten und Berg=Processen, Teil 1 und 2 Leipzig 1740, Teil 3 Leipzig 1742.

Literatur Manfred Mücke, Johann Georg Bause (1699-1752). Erste systematische Beschreibung des „teutschen“ Bergrechts, in: Der Anschnitt. Zeitschrift für Montangeschichte 64/2012, H. 4, S. 138-142.

Manfred Mücke
1.10.2021


Empfohlene Zitierweise:
Manfred Mücke, Artikel: Johann Georg Baussen,
in: Sächsische Biografie, hrsg. vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde,
https://saebi.isgv.de/biografie/28230 [Zugriff 21.11.2024].