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Ekkehard Rabil

E. entstammte dem reichsministerialischen Geschlecht von Rabil und war schon vor seiner Weihe zum Bischof durch den Magdeburger Erzbischof Albrecht von Käfernburg am 5.6.1216 Domherr in Merseburg gewesen. Mit viel Engagement scheint er sich gleich nach seinem Amtsantritt um die geistlichen Angelegenheiten seiner Diözese gekümmert zu haben, denn schon für das folgende Jahr ist eine Synode bezeugt, weitere 1217 und 1218. In der folgenden Zeit wurde er häufiger von Papst Honorius als kommissarischer Richter delegiert. Als solcher ist er in den Jahren 1220 bis 1225 nachweisbar, ebenso wie zwischen 1233 und 1239, als sich E. in dieser Funktion Papst Gregor IX. zur Verfügung stellte. Aber auch in der Reichspolitik war E. tätig. Neben einigen wenigen Aufenthalten am Hofe Heinrichs (VII.) mit territorialpolitischem Hintergrund sind immerhin zwei bemerkenswerte Besuche am Hof Friedrichs II. zu verzeichnen: 1225 zur Unterzeichnung des Vertrags von San Germano und in den Jahren 1228/29, als E. aller Wahrscheinlichkeit im Gefolge des Kaisers an dessen Kreuzzug nach Jerusalem teilnahm. Trotz dieser auswärtigen Aktivitäten lag sein Hauptaugenmerk auf der Entwicklung des merseburgischen Territoriums. So erhob er nach dem Tod Markgraf Dietrichs von Meißen den Anspruch, während der Minderjährigkeit von dessen Sohn die Lehnsvormundschaft über die merseburgischen Lehen der Wettiner selbst wahrzunehmen. Unabhängig davon, wie berechtigt diese Ansprüche waren, konnte E. sie nicht gegen Landgraf Ludwig IV. von Thüringen, der die Minderjährigkeitsregierung führte, durchsetzen. Schließlich gelang es E., durch Exkommunikation des Landgrafen und des minderjährigen Markgrafen sowie durch Verhängung des Interdikts immerhin noch 800 Mark Silber zu erpressen. Erfolgreicher war E. beim Erwerb der Domvogtei von den Burggrafen von Leisnig, die sie ihm für 100 Mark Silber verpfändeten. In E.s Amtszeit sind erstmals bischöfliche Hofämter bezeugt und die Stadt wurde mit einer steinernen Mauer umgeben. Seit 1220 verfügte der Bischof frei über Markt und Zoll. Damit unterstand die Stadt Merseburg weitgehend der bischöflichen Verfügungsgewalt. Insgesamt gibt es Anhaltspunkte dafür, dass E. sein Bistum in einem besseren Zustand hinterließ, als er es übernommen hatte.

Quellen Urkundenbuch des Hochstifts Merseburg, Teil 1, 962-1357, hrsg. von P. Kehr, Halle 1899 (P).

Literatur C. Hillen, Curia Regis, Frankfurt/M. u.a. 1999; W. Schlesinger, Kirchengeschichte Sachsens im Mittelalter, Bd. 2, Köln/Graz 1962, S. 149-153. – Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198-1448, hrsg. von E. Gatz unter Mitwirkung von C. Brodkorb, Berlin 2001, S. 429f.

Christian Hillen
3.5.2004


Empfohlene Zitierweise:
Christian Hillen, Artikel: Ekkehard Rabil,
in: Sächsische Biografie, hrsg. vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde,
https://saebi.isgv.de/biografie/1277 [Zugriff 5.11.2024].

Ekkehard Rabil



Quellen Urkundenbuch des Hochstifts Merseburg, Teil 1, 962-1357, hrsg. von P. Kehr, Halle 1899 (P).

Literatur C. Hillen, Curia Regis, Frankfurt/M. u.a. 1999; W. Schlesinger, Kirchengeschichte Sachsens im Mittelalter, Bd. 2, Köln/Graz 1962, S. 149-153. – Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198-1448, hrsg. von E. Gatz unter Mitwirkung von C. Brodkorb, Berlin 2001, S. 429f.

Christian Hillen
3.5.2004


Empfohlene Zitierweise:
Christian Hillen, Artikel: Ekkehard Rabil,
in: Sächsische Biografie, hrsg. vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde,
https://saebi.isgv.de/biografie/1277 [Zugriff 5.11.2024].