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Heinrich der Erlauchte

Beim Tod seines Vaters Anfang 1221 war H. noch minderjährig. Sein Vater hatte ihm aber ein gesichertes Erbe hinterlassen, sodass die Zeit der Minderjährigkeitsregierung durch seinen Onkel Ludwig IV. von Thüringen keine größeren Probleme für den Erhalt der wettinischen Dynastie mit sich brachte. Dazu trug offensichtlich auch die umsichtige, aber auch energische Regierungsweise Ludwigs bei. So beendete er die Auseinandersetzungen zwischen den Reichsministerialen von Mildenstein und dem Meißner Domkapitel zugunsten des Letzteren, was schließlich dazu führte, dass sich die Mildensteiner von ihren Besitzungen im Muldenland trennen mussten. H. konnte so später ein wichtiges Stück aus dem Leisniger Reichsbezirk herausbrechen. Erst als Jutta, die Schwester Landgraf Ludwigs und Mutter H.s, die in der Minderjährigkeitsregierung ebenfalls eine wichtige Rolle spielte, 1223 eine zweite Ehe mit Graf Poppo VII. von Henneberg einging, kam es zu einer Neugewichtung der politischen Kräfte im Meißner Raum, die schließlich sogar in kriegerische Auseinandersetzungen mündete. Aber schon Mitte 1223 war der Friede wieder hergestellt. Im Gegenzug für seine Teilnahme am Kreuzzug des Kaisers konnte Ludwig von Thüringen die Belehnung durch Friedrich II. im Falle von H.s Tod vor Erreichen der Volljährigkeit aushandeln. Wenig später verstarb Ludwig jedoch selbst und die Eventualbelehnung wurde seinem Sohn Hermann übertragen. Da dieser jedoch selbst noch minderjährig war, wurde Albrecht I. von Sachsen zum Regenten gewählt. 1230 übernahm H. schließlich selbst die Regierungsgeschäfte, trat bis 1235/36 jedoch kaum als eigenständige politische Kraft nach außen in Erscheinung. Er regierte auch weiterhin eingebunden in ein Netzwerk der Großen. In der Auseinandersetzung zwischen Heinrich (VII.) und Friedrich II. neigte er der kaiserlichen Seite zu. Erst durch die Teilnahme am Kreuzzug gegen die Pruzzen 1237 wird eine eigenständige Politik erkennbar. – Nachdem die Bischöfe von Merseburg und Meißen bereits während der Minderjährigkeit H.s versucht hatten, ihr Verhältnis zur markgräflichen Gewalt neu zu ordnen, unternahm der Naumburger Bischof nach H.s Rückkehr vom Kreuzzug Versuche in diese Richtung. Dies gelang ihm mit dem am 26.11.1238 zwischen ihm und H. geschlossenen Vertrag, in dem H. auf wichtige Rechte in Strehla, Dahlen und dem Wald Schraden verzichtete. Im Allgemeinen pflegte H. jedoch ein gutes Verhältnis zu diesen drei Bistümern. Auf die sonstigen Nachbarn traf dies keineswegs zu. In der zweiten Hälfte des Jahres 1239 begann H. eine langwierige und blutige Fehde mit den Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg. Im Kern ging es wohl um den Besitz der Burgen Mittenwald und Köpenick, die H. als Teil der Lausitz für sich reklamierte. H. konnte sie aber auch nach mehreren Feldzügen nicht gewinnen und musste 1243 Frieden mit den Markgrafen von Brandenburg schließen. Die Burgen verblieben in brandenburgischem Besitz. Ob und wie sich H. an der Abwehr der Mongolen beteiligte, die 1241 bis nach Schlesien vorgedrungen waren, ist nicht bekannt, kann jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden, da nun die Mark Meißen auch unmittelbar bedroht war. – 1243 verlieh ihm Kaiser Friedrich II. für den Fall, dass Landgraf Heinrich Raspe von Thüringen ohne männliche Nachkommen sterben sollte, dessen Reichslehen sowie die Landgrafschaft Thüringen und die Pfalzgrafschaft Sachsen. Dieser ließ sich drei Jahre später, nachdem Papst Innozenz IV. Friedrich II. exkommuniziert und für abgesetzt erklärt hatte, zum Gegenkönig wählen. Heinrich Raspe aber konnte H. nicht für sich gewinnen. Der Markgraf blieb auch unter dem folgenden Gegenkönig Wilhelm von Holland stets auf Seiten Friedrichs II. Erst nach dessen Tod setzte sich H. mit Wilhelm in Verbindung. Eine wichtige Wendung in der Geschichte des wettinischen Hauses ergab sich, als Landgraf Heinrich Raspe 1247 unerwartet und ohne Söhne starb. H. erhob sofort Anspruch auf den thüringischen Teil des ludowingischen Herrschaftsbereichs. Diese Ansprüche wurden ihm aber von Herzog Heinrich II. von Brabant und später von dessen zweiter Frau Sophie, aus ludowingischem Haus, streitig gemacht. Daraus entwickelte sich ein langwieriger, immer wieder aufflammender Erbfolgekrieg. Zunächst wurde H. 1249 nach vorausgehenden kriegerischen Auseinandersetzungen von den thüringischen Großen als Landgraf bestätigt, 1252 folgte die Bestätigung durch König Wilhelm von Holland. 1254 gelang ihm sogar die Belehnung mit den Mainzer Lehen der ludowingischen Landgrafen. Doch Sophie von Brabant verbündete sich mit Albrecht I. von Braunschweig und nahm 1256 den Kampf um das thüringische Erbe wieder auf. 1263 gelang ihr und ihrem Sohn schließlich die Belehnung mit den Mainzer Lehen in Hessen durch Erzbischof Werner von Mainz. Im folgenden Jahr schloss sie dann mit H. einen Vertrag, der die Erbfolge endgültig regeln sollte, indem H. auf den hessischen und Sophie auf den thüringischen Teil des ludowingischen Erbes verzichtete. H. besaß mit dem Erwerb der thüringischen Landgrafschaft und der sächsischen Pfalzgrafschaft sowie mit Meißen und der Ostmark vier Reichslehen von größerer Bedeutung. Einen weiteren bedeutenden territorialen Gewinn verzeichnete H. durch die Verlobung seines Sohnes Albrecht mit der Tochter Kaiser Friedrichs II., Margarete, die ihm den Pfandbesitz des Pleißenlandes einbrachte, das er nach dem Tod Friedrichs II. in sein Territorium eingliederte. H. hatte damit den Höhepunkt seiner Macht erreicht und war zu einem der bedeutendsten deutschen Fürsten geworden. Um eine Nachfolgeregelung innerhalb der wettinischen Dynastie bemühte sich H., indem er 1263 das Herrschaftsgebiet unter sich und seinen Söhnen aufteilte, nachdem er Albrecht und Dietrich bereits vorher an der Machtausübung beteiligt hatte. Seit der zweiten Hälfte der 1250er-Jahre nahm Albrecht herrschaftliche Befugnisse als Landrichter von Thüringen wahr, seit 1256 führte er auch den Titel eines Landgrafen von Thüringen und Pfalzgrafen von Sachsen. Der zweite Sohn H.s, Dietrich, erhielt aber später die Landgrafschaft, nachdem er diese zunächst zusammen mit seinem älteren Bruder regiert hatte. Albrecht wurde die neu geschaffene Landgrafschaft Landsberg zugeteilt. Beide fungierten praktisch als Landesherren, während H. weiterhin als Oberhaupt der Dynastie agierte. Spätestens im Januar 1263 gab er diese Oberhoheit jedoch auf und urkundete nur noch als Markgraf von Meißen und der Ostmark. Seine Söhne tauschten die Herrschaftsgebiete. So hoffte H., beide optimal auf die Herrschaftsübernahme vorbereitet zu haben. – Unter der Regierung H.s wurde nicht nur das wettinische Herrschaftsgebiet erweitert, sondern auch die Verwaltung ausgebaut bzw. erst geschaffen. Um 1240 wurde die markgräfliche Kanzlei eingerichtet, die schon 1252 hierarchisch gegliedert erscheint. Neben den traditionellen Hofämtern, deren Inhaber stets dem Ministerialenstand angehört hatten und die mittlerweile erblich geworden waren, entstanden neue, so zunächst das Amt des Hofmeisters. 1263 erstmalig erwähnt, hatte er die Gerichtsbarkeit über das Gesinde inne und leitete den markgräflichen Haushalt, besonders in finanzieller Hinsicht, und rückte damit an die einflussreichste Position in der markgräflichen Verwaltung auf. Bedeutung erlangte daneben der Küchenmeister, der für die Lebensmittelversorgung des Hofes zuständig war und später zu einem Vertrauten H.s wurde. – H. delegierte zunehmend Herrschaftsrechte. So sind Verwalter der wettinischen Kirchenvogtei und ein „villicus“ auf dem Landding zu Collm nachweisbar, ebenso wie eine Anzahl örtlicher Vögte. Man kann dies als die ersten Ansätze beamteter Ausübung von Herrschaftsrechten deuten. Neue Entwicklungen vollzogen sich unter H. auch im Bereich der Jurisdiktion. Das Landding (placitum provinciale) wurde immer seltener abgehalten und schließlich ganz eingestellt. Dessen Aufgaben nahm H. zunehmend in eigener Verantwortung und Vollmacht wahr. Ab 1255 ist dann ein für den landsässigen Adel und die Städte verantwortliches Hofgericht ausdrücklich belegt. Den Vorsitz übte der Hofmeister aus, der deswegen z.T. auch Hofrichter genannt wurde. – Die Finanzkraft seiner Regierung stärkte H. durch eine Neuordnung der Besitzverhältnisse im erzgebirgischen Silberbergbau. Er veranlasste einen Besitztausch zwischen dem Zisterzienserkloster Altzelle und der Stadt Freiberg, die er mit großzügigen Bürgerrechten versah. Die markgräfliche Münze hatte ihren Sitz in Freiberg, das bis zum Ende des Mittelalters Finanzzentrum der Markgrafschaft sein sollte. Auf diese Weise wurde Altzelle rigoros aus dem Bergbau und der Metallverarbeitung verdrängt und H. sicherte sich die Einnahmen aus Berg- und Münzregal. Zur Förderung von Handel und Wirtschaft gründete H. in der Lausitz mehrere Städte, darunter Friedland, Fürstenberg, Lieberose und Sommerfeld. Guben war H.s bevorzugte Stadt in der Lausitz: 1235 verlieh er ihr Magdeburger Recht, was er kurz vor seinem Tod noch einmal bestätigte. Die Stadt Dresden begann sich in den letzten Jahren seiner Herrschaft als dauerhafte Residenz herauszukristallisieren. Zu den wichtigen Klostergründungen H.s zählen Seußlitz und Neuzelle, die er dem Andenken seiner Frau Agnes widmete. – H. gilt als der herausragende Vertreter des wettinischen Hauses im späteren Mittelalter. Er konnte eine bislang nicht gekannte Machtfülle ansammeln. Aber auch seine ritterliche Lebensführung, seine Bildung – er gilt als der Autor von Minneliedern und sogar geistlichen Liedern – und seine Pflege der höfischen Kultur machen ihn für einen Fürsten des 13. Jahrhunderts zu einer außergewöhnlichen Gestalt. Bekannt sind seine Feste und Turniere, von denen besonders die 1263 bei Nordhausen veranstaltete Feierlichkeit Berühmtheit erlangte. Erstmals wird H. von der zwischen 1343 und 1345 entstandenen „Tabula in capella principum“ als „Henricus princeps inclitus“ bezeichnet.

Quellen O. Posse (Hg.), Die Hausgesetze der Wettiner bis zum Jahre 1486, Leipzig 1889; Codex diplomaticus Saxoniae Regiae, Hauptteil I, Bd. 3: Die Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen (948-1234), 1196-1234, hrsg. von O. Posse, Leipzig 1898; Regesta Diplomatica necnon Epistolaria Historiae Thuringiae, Bd. 3/4, hrsg. von O. Dobenecker, Jena 1925/1939.

Literatur H. B. Meyer, Die Hof- und Zentralverwaltung der Wettiner in der Zeit einheitlicher Herrschaft über die meißnisch-thüringischen Lande 1248-1379, Leipzig 1902; W. R. Lutz, H. der Erlauchte (1218-1288), Markgraf von Meißen und der Ostmark (1221-1288), Landgraf von Thüringen und Pfalzgraf von Sachsen (1247-1263), Erlangen 1977; H. Helbig, Der wettinische Ständestaat, Köln 21980; C. Hillen, Curia Regis, Frankfurt/Main/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1999, S. 136f.; S. Tebruck, H. der Erlauchte und das ludowingische Erbe, in: H. Kunde/S. Tebruck/H. Wittmann (Hg.), Der Weißenfelser Vertrag von 1249, Erfurt 2000, S. 11-62; J. Rogge, Herrschaftsweitergabe, Konfliktregelung und Familienorganisation im fürstlichen Hochadel, Stuttgart 2002. – ADB 11, S. 544-546; DBA I, II, III; DBE 4, S. 531; NDB 8, S. 373; Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, Stuttgart/Weimar 1999, Sp. 2072f.

Porträt O. Posse, Die Siegel der Wettiner bis 1324 und der Landgrafen von Thüringen bis 1247 nach den photographischen Aufnahmen des Herausgebers in Lichtdruck ausgeführt, Leipzig 1888.

Christian Hillen
27.5.2004


Empfohlene Zitierweise:
Christian Hillen, Artikel: Heinrich der Erlauchte,
in: Sächsische Biografie, hrsg. vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde,
https://saebi.isgv.de/biografie/2035 [Zugriff 19.3.2024].

Heinrich der Erlauchte



Quellen O. Posse (Hg.), Die Hausgesetze der Wettiner bis zum Jahre 1486, Leipzig 1889; Codex diplomaticus Saxoniae Regiae, Hauptteil I, Bd. 3: Die Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen (948-1234), 1196-1234, hrsg. von O. Posse, Leipzig 1898; Regesta Diplomatica necnon Epistolaria Historiae Thuringiae, Bd. 3/4, hrsg. von O. Dobenecker, Jena 1925/1939.

Literatur H. B. Meyer, Die Hof- und Zentralverwaltung der Wettiner in der Zeit einheitlicher Herrschaft über die meißnisch-thüringischen Lande 1248-1379, Leipzig 1902; W. R. Lutz, H. der Erlauchte (1218-1288), Markgraf von Meißen und der Ostmark (1221-1288), Landgraf von Thüringen und Pfalzgraf von Sachsen (1247-1263), Erlangen 1977; H. Helbig, Der wettinische Ständestaat, Köln 21980; C. Hillen, Curia Regis, Frankfurt/Main/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1999, S. 136f.; S. Tebruck, H. der Erlauchte und das ludowingische Erbe, in: H. Kunde/S. Tebruck/H. Wittmann (Hg.), Der Weißenfelser Vertrag von 1249, Erfurt 2000, S. 11-62; J. Rogge, Herrschaftsweitergabe, Konfliktregelung und Familienorganisation im fürstlichen Hochadel, Stuttgart 2002. – ADB 11, S. 544-546; DBA I, II, III; DBE 4, S. 531; NDB 8, S. 373; Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, Stuttgart/Weimar 1999, Sp. 2072f.

Porträt O. Posse, Die Siegel der Wettiner bis 1324 und der Landgrafen von Thüringen bis 1247 nach den photographischen Aufnahmen des Herausgebers in Lichtdruck ausgeführt, Leipzig 1888.

Christian Hillen
27.5.2004


Empfohlene Zitierweise:
Christian Hillen, Artikel: Heinrich der Erlauchte,
in: Sächsische Biografie, hrsg. vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde,
https://saebi.isgv.de/biografie/2035 [Zugriff 19.3.2024].