H. studierte in Leipzig in den Jahren 1803 bis 1805 Jura und promovierte am 20.2.1805 zum Dr. jur. utriusque. Die sächsischen Staatshandbücher führen ihn während der Jahre 1811 bis 1821 als Konsistorial-Advokaten beim Konsistorium in Leipzig. H. zählte zu den bürgerlichen Mitgliedern der hochrangigen Leipziger Staatsbeamten, die in engem gesellschaftlichen Kontakt mit den Familien standen, denen die großen Handelsunternehmen der Stadt gehörten. Seit 1800 besaß er gemeinsam mit dem Regierungsrat und besoldeten Leipziger Stadtrat Friedrich Heinrich Wilhelm Demuth die zusammengehörenden Rittergüter Alten und Plössen. 1824 erwarben die beiden Honoratioren gemeinsam Gohlis, Lindenau mit Leutzsch und Barneck sowie Großdorf. Sämtliche genannten Landbesitzungen lagen innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern um Leipzig. H. avancierte in den städtischen Gremien Leipzigs und im Staatsdienst. 1831 war er Magistratsmitglied und trat nach dem Erlass der Städteordnung 1832, die das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung einführte, in das Vertretungsorgan der neu geschaffenen Stadtverordnetenversammlung ein. Ihr gehörte er bis 1846 an und stand ihr in den Jahren 1832, 1835/37, 1842 und 1844/45 vor. Außerdem war H. nach Ausweis der Staatshandbücher von 1837 bis 1854 am Appellationsgericht in Leipzig als Appellationsrat tätig und avancierte 1857 zum Vizepräsidenten dieses Gerichts. Ein Jahr später gab der 72-Jährige diese Stellung auf. Schon auf den Landtagen der Jahre 1824, 1830 und 1831 hatte H. als Senator gemeinsam mit drei bis vier weiteren Deputierten für die Stadt Leipzig das Direktorium des Engeren Ausschusses der Städte wahrgenommen. Er gehörte dann nach dem Inkrafttreten der Verfassung von 1831 auch dem Parlament neuen Typs an. Als Vertreter Leipzigs saß er seit dem ersten konstitutionellen Landtag 1833/34 in der Zweiten Kammer und wurde sogleich Vizepräsident. Diese Position nahm er auch beim zweiten Landtag 1836/37 ein. Auf dem dritten Landtag 1839/40 wurde H. Präsident dieses Hauses. Beim fünften Landtag 1845/46 erhielt der liberale Karl Braun den Vorsitz der Zweiten Kammer. Der Grund für den Wechsel lag aber weder im Alter noch in der politischen Grundposition H.s. Bernhard Hirschel rechnete ihn bei seinem Rückblick auf den Landtag unter das „eigentliche Juste Milieu“, das nach Ansicht des liberalen Autors „schon der Rechten nahe“ kam. Vielmehr hatte er sich beim Streit darum, ob die Zweite Kammer zu Beginn eines Landtags in einer Adresse an den König Vorschläge für zu beratende Themen formulieren sollte, eine zwiespältige Position bezogen. Damit wurde er für Gegner und Befürworter, nämlich für die Regierung und ihre Parteigänger einerseits und für die selbstbewussten Parlamentarier der Zweiten Kammer andererseits, unglaubwürdig. H. blieb Landtagsmitglied bis zum November 1848. Mit der Einführung des liberalen Wahlrechts verlor er sein Mandat. Nachdem aber die Regierung Friedrich Ferdinand von Beust im Sommer 1850 staatsstreichartig das Wahlrecht vom November 1848 beseitigte und das Parlament wieder nach dem Modus von 1831 zusammenrief, ließ sich der 65-jährige H. erneut zum Präsidenten der Zweiten Kammer des Sächsischen Landtags wählen. Er behielt dieses Amt auch auf den folgenden vier Landtagen bis zum Jahr 1858. Dem sächsischen Parlament, das 1860/61 tagte, gehörte er nicht mehr an.